Der Lernmittelkatalog
Geltung und Inhalt
Lernmittel sind gem. § 96 Abs. 4 SchulG vom Ministerium für Bildung für den Unterrichtseinsatz an Schulen zu genehmigen. Grundlage für das Antrags- und Genehmigungsverfahren für gedruckte und digitale Lernmittel ist die Verwaltungsvorschrift Genehmigung, Einführung und Verwendung von Lehr- und Lernmitteln in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
Bei den gedruckten Lernmitteln handelt es sich um Druckschriften. Druckschriften im Sinne des § 1 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln sind Schulbücher sowie Schulbücher ersetzende Druckschriften und sie ergänzende Druckschriften (in der Regel auf ein Lehrwerk bezogene Arbeits- und Übungsmaterialien).
Die genehmigten Lernmittel sind in dem vom Ministerium für Bildung publizierten Lernmittelkatalog enthalten. Er ist die verbindliche Grundlage für die Schulbuchauswahl an den Schulen in Rheinland-Pfalz.
Der für ein Schuljahr verbindliche Lernmittelkatalog wird am 17. März jeden Jahres für das kommende Schuljahr veröffentlicht. Die vorläufige Fassung des Katalogs steht den Schulen ab dem 15. Dezember des Vorjahres zur Verfügung.
Genehmigungspflichtige gedruckte und digitale Lernmittel, die nicht im verbindlichen Lernmittelkatalog aufgeführt sind, dürfen die Schulen im Unterricht weder einführen noch einsetzen.
Schulen dürfen ein gedrucktes bzw. digitales Lernmittel grundsätzlich nur in den im Lernmittelkatalog angegebenen Jahrgangsstufen und Schularten einsetzen. Sofern ein abweichender Einsatz gewünscht wird, muss die Schule den Bildungsmedienanbieter (z. B. Schulbuchverlag) des Lernmittels bitten, für das Lernmittel beim Ministerium für Bildung die Erweiterung der Genehmigung zu beantragen.
Antragsverfahren
Den Antrag auf Genehmigung sowie Aufnahme in den verbindlichen Lernmittelkatalog eines gedruckten und digitalen Lernmittels kann ausschließlich der Bildungsmedienanbieter stellen. Der Antrag muss bis zum 15. November beim Ministerium für Bildung eingegangen sein.
Das Genehmigungsverfahren dauert im Regelfall bis zu vier Monate.
Deswegen enthält der ab 15. Dezember zur Verfügung stehende vorläufige Lernmittelkatalog auch eine Anzeigemöglichkeit für diejenigen Lernmittel, deren Genehmigung fristgerecht bis zum 15. November beantragt wurde, deren Genehmigungsverfahren jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Sie können sich diese Lernmittel im vorläufigen Lernmittelkatalog in einem Bericht anzeigen lassen. Hierfür klicken Sie im Katalog bitte auf den Button „In Prüfung (Antrag nach 15.11.)“.
Ein Lernmittel, dessen Genehmigungsantrag nach dem 15. November eingeht, wird nur dann in den verbindlichen Lernmittelkatalog des kommenden Schuljahres aufgenommen, sofern die Genehmigung bis zum 14. März erfolgt.
Ab dem 15. März genehmigte Lernmittel erscheinen erst im verbindlichen Lernmittelkatalog des übernächsten Schuljahres.
Empfehlung:
Schulen die im kommenden Schuljahr konkrete Neuerscheinungen im Unterricht einführen wollen und wissen möchten, ob der Bildungsmedienanbieter dafür rechtzeitig die Genehmigung beantragt hat, empfehlen wir, bereits vor dem 15. November zu kontaktieren, um mit ihm den Sachverhalt frühzeitig zu klären.
Gültigkeit für die Schulbuchausleihe
Der verbindliche Lernmittelkatalog für das kommende Schuljahr ist für das Funktionieren der Schulbuchausleihe wichtig, da nur in ihm:
a) Die gedruckten und digitalen Lernmittel enthalten sind, die Schulen im Unterricht neu einführen dürfen. Das gilt auch für die im aktuellen Schuljahr bereits in Schulbuchlisten enthaltenen gedruckten Schulbücher sowie Schulbücher ersetzende Druckschriften (sog. Bestandstitel), mit denen im kommenden Schuljahr ein neuer Ausleihzyklus von drei bzw. sechs Jahren begonnen werden soll. Das heißt, ein Bestandstitel kann nach Ablauf seines Ausleihzyklus im kommenden Schuljahr nur dann weiterverwendet (bzw. neu eingeführt) werden, wenn er im verbindlichen Lernmittelkatalog des kommenden Schuljahres aufgeführt ist.
b) Die ausleihfähigen Druckschriften enthalten sind, für die die Bildungsmedienanbieter garantieren, dass deren ISBN für die nächsten drei Jahre (Schulbücher mit einem Ausleihzyklus von drei Jahren) bzw. sechs Jahre (Schulbücher mit einem Ausleihzyklus von sechs Jahren) in unveränderter Fassung lieferbar ist (Lieferbarkeitszusage).
Ausnahmen für die Schulbuchausleihe
Schulen die im aktuellen Schuljahr im Unterricht gedruckte Lernmittel verwenden, deren Ausleihzyklus noch nicht vollendet ist, müssen im kommenden Schuljahr im Rahmen der Schulbuchausleihe weiterverwendet werden, obwohl sie im verbindlichen Lernmittelkatalog des kommenden Schuljahres nicht mehr aufgeführt sind. Mehr dazu hier.
An berufsbildenden Schulen können in den einzelnen Schulformen auch solche gedruckte bzw. digitale Lernmittel verwendet werden, die im Lernmittelkatalog grundsätzlich für andere Schulformen ausgewiesen sind. Die angegebenen Schulformen sind lediglich als dringende Empfehlung zu verstehen.
Sollte für einzelne Schülerinnen und Schüler die abweichende Verwendung für ein gedrucktes bzw. digitales Lernmittel pädagogisch notwendig sein (z. B. aufgrund eines individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfes o. ä.), kann die Schule im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung beim Ministerium für Bildung beantragen. Verwenden Sie dafür bitte das im Lernmittelkatalog verfügbare Kontaktformular. Mithilfe des Kontaktformulars können Sie Anfragen zu einzelnen Lernmitteln an das Schulbuchreferat des Ministeriums für Bildung stellen. Dies gilt z. B. für die folgenden häufig auftretenden Fälle, aber auch für andere, hier nicht abschließend aufgelisteten Anlässe:
- Ein bereits eingeführtes, mehrjährig zu verwendendes Lernmittel soll in die Schulbuchliste der nächsthöheren Jahrgangsstufe „aufwachsen“, dieses Lernmittel ist aber aufgrund seiner auslaufenden Lieferbarkeit nicht mehr im Lernmittelkatalog enthalten.
- Ein ausschließlich für Gymnasien genehmigtes Schulbuch soll im E2-Kurs an Integrierten Gesamtschulen zu Einsatz kommen und benötigt daher eine Freischaltung für diese Schulart im Einzelfall.
Bitte präzisieren Sie ihre Anfrage im Freitextfeld “Bemerkung“.
Informationen zum Lernmittelkatalog enthält auch Ziffer 1 der Erläuterungen zum Zeitplan für die Schulbuchausleihe.