Der Lernmittelkatalog
Rechtliche Grundlage und Inhalt
Lernmittel müssen gemäß § 96 Abs. 4 Schulgesetz vom zuständigen Ministerium genehmigt werden, bevor sie von Schulen im Unterricht verwendet werden dürfen. Die Grundlage für den Antrag und die Genehmigung von gedruckten und digitalen Lernmitteln bildet die Verwaltungsvorschrift Genehmigung, Einführung und Verwendung von Lehr- und Lernmitteln (VV Genehmigung) in der jeweils aktuellen Fassung.
Gedruckte Lernmittel (Druckschriften) im Sinne des § 1 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln sind Schulbücher sowie Schulbücher ersetzende Druckschriften und sie ergänzende Druckschriften.
Nach Nr. 1.2 VV-Genehmigung sind die gedruckten und digitalen Lernmittel einander gleichgestellt.
Die genehmigten Lernmittel sind im Lernmittelkatalog aufgeführt, der vom zuständigen Ministerium veröffentlicht wird. Dieser Katalog ist die verbindliche Grundlage für die Auswahl von Schulbüchern an Schulen in Rheinland-Pfalz, die zur Neueinführung vorgesehen sind.
Der Lernmittelkatalog für ein Schuljahr wird jedes Jahr am 15. März veröffentlicht und gilt für das kommende Schuljahr, das am 1. August beginnt. Eine vorläufige Version des Katalogs steht den Schulen bereits ab dem 15. Dezemberdes Vorjahres zur Verfügung.
Ausnahmsweise können genehmigungspflichtige Lernmittel bis zum 30. April in den verbindlichen Lernmittelkatalog aufgenommen werden. Das geschieht, wenn das nachfolgend beschriebene Genehmigungsverfahren nach dem 15. März abgeschlossen wird, obwohl der Antrag rechtzeitig beim zuständigen Ministerium eingereicht wurde. Eine Liste der betroffenen Lernmittel befindet sich am Ende des Online-Lernmittelkatalogs.
Antrag auf Genehmigung von Lernmitteln zur Aufnahme in den Lernmittelkatalog
Der Antrag auf Genehmigung und Aufnahme eines Lernmittels in den verbindlichen Lernmittelkatalog kann ausschließlich von einem Bildungsmedienanbieter, wie zum Beispiel einem Schulbuchverlag, gestellt werden. Dieser Antragmuss jedes Jahr bis zum 15. November beim zuständigen Ministerium eingereicht werden. Das Genehmigungsverfahren dauert in der Regel bis zu vier Monate, kann aber in Ausnahmefällen auch länger dauern.
Bereits ab 15. Dezember steht ein vorläufiger Lernmittelkatalog zur Verfügung. Dieser Katalog enthält zusätzlich eine Übersicht über die Genehmigungsverfahren, die bis zum 14. November von den Bildungsmedienanbietern beantragt, aber noch nicht abgeschlossen wurden. Die Übersicht (Bericht) kann im Katalog durch Anklicken auf die Schaltfläche „In Prüfung (Antrag nach 15.11.)“ aufgerufen werden. Lernmittel, die nach dem 16. Dezember genehmigt werden, werden automatisch aus diesem Bericht entfernt und in den vorläufigen Lernmittelkatalog übernommen.
Lernmittel, deren Genehmigungsantrag nach dem 14. November beim Ministerium eingeht, werden nur dann in den verbindlichen Lernmittelkatalog des kommenden Schuljahres aufgenommen, wenn das Genehmigungsverfahren bis zum 14. März erfolgreich abgeschlossen wird. Lernmittel, die nach dem 15. März genehmigt werden, erscheinen in der Regel erst im verbindlichen Lernmittelkatalog des übernächsten Schuljahres.
WICHTIGER HINWEIS
Schulen die im kommenden Schuljahr Neuerscheinungen von Lernmitteln im Unterricht einführen möchten empfehlen wir, den Bildungsmedienanbieter vor dem 15. November zu bitten, beim zuständigen Ministerium rechtzeitig den Genehmigungsantrag zu stellen.
Verbindlichkeit für die Schulbuchausleihe
Der verbindliche Lernmittelkatalog ist für die Schulbuchausleihe aus mehreren Gründen wichtig:
1. Einführung von Lernmitteln im Unterricht
Schulen dürfen im Unterricht nur die im Lernmittelkatalog aufgeführten gedruckten und digitalen Lernmittel neu einführen. Das gilt auch für gedruckte Schulbücher sowie Schulbücher ersetzende Druckschriften (sog. Bestandstitel), die bereits in den Schulbuchlisten des aktuellen Schuljahres enthalten sind und mit denen im kommenden Schuljahr ein neuer Ausleihzyklus von drei bzw. sechs Jahren begonnen werden soll.
Das bedeutet: Ein neuer Ausleihzyklus (drei Jahre bei Einjahresbänden, sechs Jahre bei Mehrjahresbänden) darf bei einem Bestandstitel nur gestartet werden, wenn der Bildungsmedienanbieter eine ausreichende Lieferbarkeitszusage für das Lernmittel gibt. Wenn dies nicht der Fall ist, muss das gedruckte Lernmittel von der Schulbuchliste entfernt oder durch eine im neuen Lernmittelkatalog enthaltene Alternative ersetzet werden. Sie können das bisherige gedruckte Lernmittel durch ein gedrucktes oder ein digitales Lernmittel ersetzen.
Digitale Lernmittel haben keinen Ausleihzyklus und können jährlich gewechselt werden. Weitere Informationen zum Wechsel von gedruckten zu digitalen Lernmitteln finden Sie hier.
AUSNAHME:
Wenn eine Schule im aktuellen Schuljahr gedruckte Lernmittel verwendet, deren Ausleihzyklus noch nicht abgelaufen ist, müssen diese im nächsten Schuljahr weiterhin genutzt werden, auch wenn sie nicht im neuen Lernmittelkatalog aufgeführt sind. Weitere Informationen dazu hier.
2. Lieferbarkeitszusage der Bildungsmedienanbieter
Im Lernmittelkatalog sind nur diejenigen gedruckten Lernmittel enthalten, für die die Bildungsmedienanbieter garantieren (Lieferbarkeitszusage), dass sie unter der identischen ISBN für die nächsten drei Jahre (Einjahresbände mit einem Ausleizyklus von drei Jahren) oder sechs Jahre (Zwei- und Dreijahresbände mit einem Ausleihzyklus sechs Jahren) in unveränderter Fassung lieferbar sind.
3. Einsatz in Jahrgangsstufen und Schularten
Schulen dürfen gedruckte bzw. digitale Lernmittel grundsätzlich nur in den im Lernmittelkatalog angegebenen Jahrgangsstufen und Schularten einsetzen.
Wenn eine Schule ein Lernmittel davon generell abweichend im Unterricht verwenden will, muss sie den Bildungsmedienanbieter bitten, beim zuständigen Ministerium die Erweiterung der Genehmigung für das Lernmittel zu beantragen. Wenn nur einzelne Schülerinnen und Schüler aus pädagogischen Gründen ein Lernmittel anders verwenden sollen, kann die Schule eine Ausnahmegenehmigung beim zuständigen Ministerium beantragen.
AUSNAHMEN:
a) In jeder Schulform der berufsbildenden Schulen (BBS) können die gedruckten bzw. digitalen Lernmittel verwendet werden, die im Lernmittelkatalog für andere BBS-Schulformen vorgesehen sind. Die Angaben im Lernmittelkatalog sind nur Empfehlungen.
b) Integrierte Gesamtschulen können in ihren differenzierten Kursen auch Lernmittel verwenden, die für Gymnasien oder die Realschule plus genehmigt sind. Dafür muss die Schule vorher einen Antrag beim zuständigen Ministerium stellen. Wenn der Antrag genehmigt wird, schaltet das Ministerium das Lernmittel für das Schulportal frei. Danach kann die Schule das Lernmittel in ihre Schulbuchlisten aufnehmen.
Für die Beantragung der genannten Ausnahmen nutzen Sie bitte das Kontaktformular auf der Startseite des Lernmittelkatalogs.
4. Pflicht zur Nutzung des Kontaktformulars
Schulen müssen das Kontaktformular im Lernmittelkatalog nutzen, um Fragen zu Lernmitteln an das Schulbuchreferat des zuständigen Ministeriums zu stellen. Dies gilt insbesondere für häufige Fälle wie:
- Ein bereits eingeführtes Lernmittel, das mehrjährig verwendet wird, soll in die Schulbuchliste der nächsthöheren Jahrgangsstufe „aufwachsen“. Das Lernmittel ist jedoch nicht mehr im Lernmittelkatalog enthalten.
- Ein Schulbuch, das nur für Gymnasien genehmigt wurde, soll im E2-Kurs einer Integrierten Gesamtschulen eingesetzt werden.
Die Anfrage ist im Freitextfeld “Bemerkung“ zu präzisieren.
Informationen zum Lernmittelkatalog enthält auch Ziffer 1 der Erläuterungen zum Zeitplan für die Schulbuchausleihe.