Verwendung von Software im Zusammenhang mit der Schulbuchausleihe
Gemäß § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln gehört Software nicht zu den Lernmitteln, die im Rahmen der Schulbuchausleihe verwendet werden können, da es sich dabei nicht um eine „Druckschrift“ handelt.
Anders verhält es sich, wenn einer Druckschrift Software beiliegt. Gemäß § 7 Abs. 6 der o. g. Rechtsverordnung schließt die Ausleihe eines Lernmittels auch die dazu gehörenden Softwareprodukte oder die Rechte zur Nutzung von Programmen im Internet mit ein.
Welche Druckschriften mit beiliegender Software im Rahmen der Schulbuchausleihe verwendet werden können, entnehmen Sie bitte dem Lernmittelkatalog.