Kinderbetreuungskosten

Laut der aktuellen Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören die Kinderbetreuungskosten zur Kategorie der Sonderausgaben. Das im Rahmen der Lernmittelfreiheit maßgebliche Einkommen (Bruttoeinkommen) nach § 3 Abs. 3 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln (LVO) wird im Regelfall allerdings nur um die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bereinigt. Somit könnten die Kinderbetreuungskosten grundsätzlich nicht vom maßgeblichen Bruttoeinkommen abgezogen werden.

Allerdings waren die Kinderbetreuungskosten bis zum 31.12.2011 den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben gleichgestellt und wurden daher – wie diese – ebenfalls vom maßgeblichen Bruttoeinkommen abgezogen. Da § 3 Abs. 3 LVO an den steuerlichen Einkommensbegriff anknüpft, hätte sich die steuerliche Neuordnung der Kinderbetreuungskosten somit grundsätzlich negativ auf den Bereich der Lernmittelfreiheit ausgewirkt.

Um diese negativen Folgen im gesamten außersteuerlichen Bereich zu verhindern, hat der Gesetzgeber daher in § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG geregelt, dass bei Anknüpfung von außersteuerrechtlichen Normen an die Begriffe „Einkünfte“, „Summe der Einkünfte“ oder „Gesamtbetrag der Einkünfte“ stets auch die Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in Abzug zu bringen sind.

Da § 3 Abs. 3 Satz 1 LVO als außersteuerliche Norm den steuerlichen Begriff „Summe der Einkünfte“ sinngemäß verwendet, wird das Bruttoeinkommen daher auch weiterhin um die Kinderbetreuungskosten bereinigt.

Jedoch handelt es sich bei den Kinderbetreuungskosten nicht um einen Pauschalbetrag der generell vom maßgeblichen Bruttoeinkommen abgezogen wird. Vielmehr können die Sorgeberechtigten nur dann Kinderbetreuungskosten geltend machen, wenn diese auch tatsächlich angefallen sind (beispielsweise für das Kind Gebühren für einen Hort- oder Kindergartenplatz gezahlt werden, Zahlungen an eine Tagesmutter geleistet werden usw.). Legen die Sorgeberechtigten als Einkommensnachweis den Einkommensteuerbescheid vor und haben tatsächlich Kinderbetreuungskosten gezahlt, sind die abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten in diesem aufgeführt. Sofern andere Einkommensnachweise vorgelegt werden, müssen die Sorgeberechtigten einen Nachweis über die Zahlung von Kinderbetreuungskosten vorlegen. Bei der Ermittlung der abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten ist § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG einschlägig.