Mitwirkung von Dienstleistern bei der Organisation der Schulbuchausleihe vor Ort
Gemäß § 6 Abs. 1 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln obliegt die Durchführung der Lernmittelfreiheit und der entgeltlichen Ausleihe dem Schulträger. Die Mitwirkung von Dienstleistungsunternehmen, z. B. Buchhandlungen, bei der Paketierung und Ausgabe der Lernmittelpakete ist jedoch möglich.
Sollten sich Schulträger dazu entschließen, organisatorische Dienstleistungen bei der Durchführung der Schulbuchausleihe an Dritte zu übertragen, so ist dies möglich, sofern dadurch nicht die faktische Durchführung der Schulbuchausleihe ganz oder teilweise durch diese Dritten erfolgt.
Die Schulträger sind selbst dafür verantwortlich, dass dadurch den an der Schulbuchausleihe Teilnehmenden gegenüber keine Rechtsverletzung hinsichtlich des Datenschutzes entsteht. Die Abwicklung der Organisation der Schulbuchausleihe vor Ort über den passwortgeschützten Zugang zum Internetportal für Schulträger ermöglicht das Erstellen anonymer Lernmittelpakete mit Hilfe von Kundennummern, so dass keine persönlichen Daten an Dritte weitergegeben werden müssen, um die Ausgabe der Lernmittel vorzubereiten.
Das Ministerium für Bildung rät u. a. aus Datenschutzgründen davon ab, Dienstleister an der Ausgabe der Lernmittelpakete zu beteiligen. Bei der Aushändigung eines Lernmittelpakets wird die Anonymität, die bei der Erstellung der Pakete noch gewahrt werden kann, aufgehoben. Es wird empfohlen, stattdessen auf Personal des Schulträgers zurückzugreifen.
Entsprechendes gilt auch für die Rücknahme der Lernmittel.