Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist in § 4 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe geregelt.

Der Antrag auf Lernmittelfreiheit muss von den Antragsberechtigten beim Schulträger gestellt werden. Er kann von den Eltern bei der Schule ihres Kindes abgegeben oder anderweitig übermittelt werden. 

Dem Antrag auf Lernmittelfreiheit sind die zum Nachweis der Einkommensverhältnisse erforderlichen Belege (z.B. Einkommensteuerbescheid) beizufügen. Der Schulträger kann weitere Nachweise verlangen. 

Der Antrag auf Lernmittelfreiheit muss jeweils bis zum 15. März für das nächste Schuljahr beim jeweils zuständigen Schulträger gestellt werden. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Anträge können im Ausnahmefall berücksichtigt werden. Nähere Informationen finden Sie hier: 

Antragsberechtigter Personenkreis

Abweichungen vom Antragstermin bei der Lernmittelfreiheit 

Ablehnung des Antrag auf Lernmittelfreiheit 

Wechsel der Haushaltsgemeinschaft