Welches Einkommen ist bei der Antragsstellung zu berücksichtigen, wenn ein Kind im Wechsel z. B. eine Woche bei einem unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten und die nächste Woche bei dem anderen unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten lebt?
Antragsberechtigt ist die bzw. der Sorgeberechtigte, bei welchem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat. Maßgeblich für die Einkommensberechnung ist ausschließlich das Einkommen der bzw. des antragsberechtigten Sorgeberechtigten.
Beispiel:
Die Eltern leben getrennt voneinander. Das Kind lebt eine Woche bei der sorgeberechtigten Mutter und die nächste Woche beim dem sorgeberechtigten Vater. Der Hauptwohnsitz des Kindes ist bei der Mutter.
Antragsberechtigt wäre somit die Mutter, weil der Hauptwohnsitz des Kindes bei der Mutter ist. Bei der Einkommensberechnung ist ausschließlich das Einkommen der Mutter zu berücksichtigen.