Gegenstand der unentgeltlichen Ausleihe (Lernmittelfreiheit)
Gemäß § 2 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln werden Schülerinnen und Schülern der in die Schulbuchausleihe einbezogenen Schularten und Schulformen die notwendigen Lernmittel im Sinne der o. g. Rechtsverordnung auf Antrag vom Schulträger kostenlos zur Verfügung gestellt, sofern die in § 3 festgelegte Einkommensgrenze unterschritten wird.
Unentgeltlich ausgeliehen werden demnach:
- Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften (auch über mehr als drei Jahre zu verwendende Schulbücher wie z. B. Atlanten)
- Ergänzende Druckschriften (wie z. B. Arbeitshefte)
Nicht zur unentgeltlichen Ausleihe (Lernmittelfreiheit) gehörende Materialien
Selbst beschafft werden müssen sonstige ergänzende Materialien. Dies sind:
a) zeitweilig zu benutzende Druckschriften
oder
b) wünschenswerte, aber nicht notwendige Druckschriften
oder
c) sonstige Lernmittel, die keine Druckschrift sind
Beispiele hierfür sind:
- Lektüren (da nur zeitweilig eingesetzt)
- Partituren (Musik)
- Textsammlungen
- Zeichenplatte
- Taschenrechner
- Zirkel
- Geodreieck
- Schreib- und Zeichenmaterial
- Wende-/Winkelplättchen (Mathematik Grundschule)