Gegenstand der unentgeltlichen Ausleihe (Lernmittelfreiheit)

Gemäß § 2 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln werden Schülerinnen und Schülern der in die Schulbuchausleihe einbezogenen Schularten und Schulformen die notwendigen Lernmittel im Sinne der o. g. Rechtsverordnung auf Antrag vom Schulträger kostenlos zur Verfügung gestellt, sofern die in § 3 festgelegte Einkommensgrenze unterschritten wird. 

Unentgeltlich ausgeliehen werden demnach:

Nicht zur unentgeltlichen Ausleihe (Lernmittelfreiheit) gehörende Materialien

Selbst beschafft werden müssen sonstige ergänzende Materialien. Dies sind:

a) zeitweilig zu benutzende Druckschriften

oder

b) wünschenswerte, aber nicht notwendige Druckschriften

oder

c) sonstige Lernmittel, die keine Druckschrift sind

 

Beispiele hierfür sind: 

  • Lektüren (da nur zeitweilig eingesetzt)
  • Partituren (Musik)
  • Textsammlungen
  • Zeichenplatte
  • Taschenrechner
  • Zirkel
  • Geodreieck
  • Schreib- und Zeichenmaterial
  • Wende-/Winkelplättchen (Mathematik Grundschule)