Gegenstand der entgeltlichen Ausleihe
Gemäß § 5 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln können Schülerinnen und Schüler der in die Schulbuchausleihe einbezogenen Schularten und Schulformen ausschließlich Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften gegen Entgelt ausleihen. Ausgenommen von der Möglichkeit der entgeltlichen Ausleihe sind Schulbücher und sie ersetzende Druckschriften, die über einen Zeitraum von mehr als drei Schuljahren von einer Schülerin oder einem Schüler genutzt werden.
Nicht zur entgeltlichen Ausleihe gehörende Materialien
Selbst beschafft werden müssen Schulbücher, die länger als drei Jahre verwendet werden, ergänzende Druckschriften (wie z. B. Arbeitshefte) und sonstige ergänzende Materialien.
Sonstige ergänzende Materialien sind:
a) zeitweilig zu benutzende Druckschriften
oder
b) wünschenswerte, aber nicht notwendige Druckschriften
oder
c) sonstige Lernmittel, die keine Druckschrift sind
Beispiele hierfür sind:
- Lektüren (da nur zeitweilig eingesetzt)
- Partituren (Musik)
- Textsammlungen
- Zeichenplatte
- Taschenrechner
- Zirkel
- Geodreieck
- Schreib- und Zeichenmaterial
- Wende-/Winkelplättchen (Mathematik Grundschule)