Teilnahme von staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft an der Schulbuchausleihe

Staatlich anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft beteiligen sich freiwillig am Schulbuchausleihsystem. Bei einer Teilnahme, durch die Zuweisungen nach § 70 Abs. 6 des Schulgesetzes beansprucht werden, gelten die Bestimmungen der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln entsprechend (siehe § 10 der o. g. Rechtsverordnung).