Bewilligung des Antrages auf Lernmittelfreiheit
Der Antrag auf Lernmittelfreiheit ist zu bewilligen, wenn das anrechenbare Gesamteinkommen der Haushaltsgemeinschaft, in der die Schülerin bzw. der Schüler lebt, die maßgebliche Einkommensgrenze nach § 3 Abs. 1 Nr 1 bis 5 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln (LernMFrhAuslV) nicht überschreitet.
Lernmittelfreiheit wird für ein Schuljahr bewilligt.
Die Bewilligung endet vorzeitig, sofern die lernmittelbefreite Schülerin bzw. der lernmittelbefreite Schüler die Haushaltsgemeinschaft der Sorgeberechtigten verlässt, denen der Bescheid bekanntgegeben wurde. Daher empfehlen wir den Schulträgern, die Sorgeberechtigten hierüber im Bewilligungsbescheid zu informieren (in Form einer auflösenden Bedingung nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
Weiterhin regen wir an, die Sorgeberechtigten im Bewilligungsbescheid insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:
Den Schulträger unverzüglich über den Auszug der lernmittelbefreiten Schülerin bzw. des lernmittelbefreiten Schülers aus dem gemeinsamen Haushalt der Sorgeberechtigten zu informieren und ihm Name und Anschrift der Sorgeberechtigten mitzuteilen, in dessen Haushaltsgemeinschaft die Schülerin bzw. der Schüler aufgenommen wird bzw. wurde. Unterbleibt diese Information, kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach Verlassen der Haushaltsgemeinschaft eventuell der falsche Sorgeberechtigte zur Leistung von Schadensersatz herangezogen wird.
Die Schülerin bzw. der Schüler vor dem Verlassen der Schule, die ihr bzw. ihm ausgeliehenen Lernmittel an den Schulträger zurückgeben muss.