Antragsberechtigter Personenkreis
Der antragsberechtigte Personenkreis ergibt sich aus § 4 Abs. 1 der LVO. Danach stellen für minderjährige Schülerinnen und Schüler grundsätzlich die Sorgeberechtigten den Antrag, die mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. In der Regel sind dies Vater oder Mutter oder Personen, denen das Sorgerecht übertragen wurde.
Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern, die in Vollzeitpflege untergebracht sind, stellen die Pflegepersonen den Antrag. Sind sie in Heimerziehung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform untergebracht, sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.
Volljährige Schülerinnen und Schüler stellen den Antrag selbst.